1. Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Bad Vilbel ist in 20
allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In dem nachfolgend genannten Briefwahlbezirk wird
die Europawahl nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative
Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt.
Briefwahl 5
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Wahlscheine aus den Wahlbezirken 18
und 19
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In den
Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten vom 29.04.2024 bis 19.05.2024
zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem
die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Die
Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:30 Uhr
im Kultur- und Sportforum Dortelweil, Dortelweiler Platz 1, zusammen. Die
Ergebnisermittlung erfolgt ab 18.00 Uhr.
3.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum
des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die
Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen
Personalausweis – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen
Identitätsnachweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die
Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit
amtlichen Stimmzetteln. Die Wahlberechtigten erhalten bei Betreten des
Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede
wahlberechtigte Person hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter
fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw.
die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie
jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von
der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die
Kennzeichnung.
Die wahlberechtigte Person gibt
ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels
durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von
den Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem
besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die
Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder
gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung
erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des
Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im
Wetteraukreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Landkreises
oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer
durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen
Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im
verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so
rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass
er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch
bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament
wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter
anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des
Europawahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder
wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich
hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen
und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung,
die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert
oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des
Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt
auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des
Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar
(§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Bad Vilbel, 16.05.2024
Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel,
gez. Sebastian Wysocki, Bürgermeister