1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Vilbel am 12. Dezember 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird im Ergebnishaushalt | |
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im ordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 114.950.350 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 124.677.046 EUR |
mit einem Saldo von | -9.726.696 EUR |
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im außerordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
mit einem Saldo von | 0 EUR |
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mit einem Fehlbedarf von | -9.726.696 EUR |
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im Finanzhaushalt | |
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mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -740.606 EUR |
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und dem Gesamtbetrag der | |
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Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 19.355.670 EUR |
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 46.400.735 EUR |
mit einem Saldo von | -27.045.065 EUR |
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Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 27.045.065 EUR |
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.110.707 EUR |
mit einem Saldo von | 24.934.358 EUR |
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mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -2.851.313 EUR |
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festgesetzt. | |
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§ 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 27.045.065 EUR festgesetzt.
§ 3 Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.900.000 EUR festgesetzt.
§ 4 Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5 Die Stadtverordnetenversammlung hat am 09.12.2014 eine Hebesatzsatzung beschlossen. Die Angabe der nachstehenden Steuersätze der Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2024 erfolgt daher lediglich nachrichtlich:
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1. Grundsteuer | |
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 450 v.H. |
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 450 v.H. |
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2. Gewerbesteuer auf | 357 v.H. |
§ 6 Es gilt das von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 07. Februar 2023 beschlossene Haushaltssicherungskonzept.
§ 7 Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 07. Februar 2023 beschlossene Stellenplan.
§ 8 Unerheblich im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO sind
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im
Ergebnisplan, wenn sie
a) bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nicht 25 % der Konto-Kostenstelle überschreiten und höchstens einen Wert von 50.000,00 EUR betragen,
b) bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen den Betrag von 50.000,00 EUR nicht überschreiten,
bei
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, wenn sie
a) bei überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nicht 25 % der Konto-Kostenstelle überschreiten und höchstens jedoch einen Wert von 250.000,00 EUR betragen,
b) bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen den Betrag von 250.000,00 EUR nicht überschreiten.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 1.000,00 EUR gelten ohne Verfahren nach § 100 HGO als bewilligt, sofern ihre Deckung innerhalb des Fachdienstes bzw. Fachbereiches gewährleistet ist.
Bei unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR wird der Bürgermeister bzw. Erste Stadtrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen.
In den Fällen von mehr als 10.000,00 EUR wird der Magistrat ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen.
Die Stadtverordnetenversammlung ist davon alsbald in Kenntnis zu setzen.
In allen übrigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich, es sei denn, die Ausgaben sind auf gesetzliche oder tarifliche Verpflichtungen zurückzuführen.
Bad Vilbel, den 13. Dezember 2023
Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel
gez.
Bastian Zander
Erster Stadtrat
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
G E N E H M I G U N G Die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Vilbel (Wetteraukreis) in ihrer Sitzung am 07. Februar 2023 beschlossene und am 12. Dezember 2023 angepasste Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 ist hinsichtlich der in den §§ 1, 2, 3 und 4 getroffenen Festsetzungen genehmigungspflichtig.
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a HGO
1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Absatz 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2024;
2. den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Kredite in Höhe von
27.045.065 Euro (i. W.: „siebenundzwanzig Millionen fünfundvierzigtausendfünfundsechzig Euro“),
gemäß § 103 Absatz 2 HGO.
3. den Gesamtbetrag der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
1.900.000 Euro (i. W.: „eine Million neunhunderttausend Euro“),
gemäß § 102 Absatz 4 HGO.
4. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
10.000.000 € (in Worten: zehn Millionen Euro)
gemäß § 105 Absatz 2 HGO.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Jan Weckler
Landrat
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom
29. Juli 2024 bis 09. August 2024 im Rathaus, Am Sonnenplatz 1, Zimmer 112, während der Dienstzeiten (Montag bis Mittwoch von 07:00 Uhr bis 15:30 Uhr, Donnerstag von 07:00 Uhr bis 17:30 Uhr und Freitag von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr) öffentlich aus.
Bad Vilbel, den 19. Juli 2024
DER MAGISTRAT DER STADT BAD VILBEL
gez.
Bastian Zander
Erster Stadtrat