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Ihre AnsprechparnerIn zur Bauberatung

Der Magistrat der Stadt Bad Vilbel
Am Sonnenplatz 1
61118 Bad Vilbel
 
Die Service-Leistung der Bauberatung kann derzeit nur über das Kontaktformular erfolgen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
 

Bebauungspläne

Wichtige Hinweise:

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Angaben zu den in digitaler Form hinterlegten Bebauungspläne ohne Gewähr und / oder nicht vollständig / in abgespeckter Form vorliegen.
Weitere Bebauungspläne folgen bzw. liegen noch nicht digital vor.

In einem persönlichen oder telefonischen Gespräch beraten wir Sie gerne zu den vorhandenen Bebauungsplänen.

Alternativ können Sie über folgende Links alle Bebauungspläne im Stadtgebiet Bad Vilbel einsehen:

Was ist Bauleitplanung?

Die Bürger sollen gesunde und attraktive Wohn- & Arbeitsverhältnisse, Einkaufs- & Betreuungsangebote, Erholungsmöglichkeiten und Bildungsangebote haben, deshalb geht es im Kern der Planung von Gemeinden und Regionen immer darum, unterschiedliche Bodennutzung wie Wohnen, Gewerbe, Einzelhandel, Schulen, Kindergärten, Verkehr, Flächen für Natur und Landwirtschaft so anzuordnen, dass die Ansprüche erfüllt werden.
Konflikte zwischen den einzelnen Bodennutzungen werden durch gute Planungen behoben. Die zuständigen Verwaltungen sichern die Planungsvorschläge, um das bessere Miteinanderleben herzustellen. Mit den Bürgern und Interessenvertretern werden in der öffentlichen Diskussion die Planvorschläge weiterentwickelt.
Die Anforderungen an Planung sind im Laufe der Jahre sehr gestiegen. Eine verbesserte Gesetzgebung zum Schutz der Umwelt und viele weitere neue Anforderungen an unser Lebensumfeld lassen Planungsaufgaben zunehmend komplexer werden.
Der Bauplan für ein Gebäude muss sich an die Bestimmungen der Hessischen Bauordnung halten und den Festsetzungen eines Bebauungsplans folgen. Der Bebauungsplan für ein Teilgebiet ist aus dem Flächennutzungsplan der ganzen Gemeinde zu entwickeln. Die Bauleitplanung ist der zentrale Teil der städtebaulichen Planung einer Gemeinde. Die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke zu leiten und vorzubereiten ist die Aufgabe der Bauleitplanung. Dies schließt alle privaten und öffentlichen Grundstücke ein. 
Die Bauleitplanung gliedert sich in eine vorbereitende Bauleitung (Flächennutzungsplan) und eine verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) ein.

Konflikte bewältigen und abwägen

Sobald es eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist, müssen die Gemeinden Bauleitpläne aufstellen. Bauleitplanerische Festlegungen, die nur aus anderen als städtebaulichen Gründen betroffen werden, sind nicht zulässig. Das Baugesetzbuch nennt einen Katalog von Belangen, die dabei zu berücksichtigen sind. Oft  treten bereits hier Konflikte auf, die eine Entscheidung zugunsten des einen oder zur Zurückstellung des anderen Belangens erfordern. Zum Beispiel, wenn ein neues Wohngebiet landwirtschaftliche Fläche beansprucht oder eine Straße durch einen ruhigen Ort geführt werden soll.
Neben diesen öffentlichen  Belangen gibt es noch eine Vielzahl privater Belange einzelner Bürger. Zum Beispiel die einen freuen sich, dass ein Gewerbegebiet errichtet wird, die anderen ärgern sich über die Verkehrsbelastung. Es gibt noch das Abwägungsgebot. Dies bedeutet, dass das Baugesetzbuch die Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange untereinander als auch gegeneinander gerecht zu lösen haben.
Die Bauleitplanung setzt fest, wie der Boden im Einzelnen genutzt  und gebaut werden darf. Der Bebauungsplan gilt, im Gegensatz zum Flächennutzungsplan, nur für Teilgebiete der Gemeinde. Soll zum Beispiel ein neues Wohngebiet  entstehen, wird für dieses ein Bebauungsplan aufgestellt. 

Bestandteile eines Bebauungsplanes

In der Regel besteht der Bebauungsplan aus einer Planzeichnung und schriftlichen Festsetzungen. Zu jedem Plan gehören  außerdem eine allgemeine Begründung, ein Umweltbericht und eine zusammenfassende Erklärung.

Festsetzungen eines Bebauungsplanes

Hier zwei Beispiele: 
a) Bauweise
Sieht der Bebauungsplan eine offene Bauweise vor, können nur Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit seitlichem Abstand zur Nachbarbebauung errichtet werden. Die Länge aller zulässigen Hausformen darf 50 Meter nicht überschreiten. Bei der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne Seitenabstand errichtet.

b) Dachform
Häufig finden sich Festsetzungen von Dachformen und Dachneigungen. So kann vorgegeben werden, dass die bauliche Anlage mit Satteldächern in einer Spanne von 30 bis 40 Grad Dachneigung zu errichten sind.