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Friedhofsverwaltung
Lohstraße 84
61118 Bad Vilbel
Tel: (06101) 128577
Fax: (06101) 128578
E-Mail senden
Standesamt
Alle Informationen über unsere Friedhöfe erhalten Sie auch über das Standesamt im Alten Rathaus, Marktplatz 5.
Tel. (06101) 800190
Auswahl der Grabstätte
Die Entscheidung über die Bestattungsform und die Art der Grabstätte ist nicht nur in Bezug auf die Kosten wichtig. Es gilt zu bedenken, dass die unterschiedlichen Grabarten z.B. verschieden lange Ruhe- und Nutzungszeiten haben und nur teilweise verlängert werden können.
Die Friedhofsordnung der Stadt Bad Vilbel schreibt vor, dass alle Gräber in würdiger Weise hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß gepflegt sein müssen. Wir beraten Sie gerne, auch im Hinblick auf die geltenden Pflegevorschriften. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Die Stadt Bad Vilbel bietet Ihnen eine Vielzahl an Grabarten und Beisetzungsplätzen. Nicht alle Grabarten sind dabei aber auch auf allen Stadtteilfriedhöfen zu finden. Unter der Rubrik
"Friedhöfe"
finden Sie alle wichtigen Informationen abgestimmt auf den jeweiligen Friedhof.
Die nachfolgende Übersicht erläutert Ihnen die verschiedenen Grabarten in Bad Vilbel schonmal vorab im Allgemeinen.
Reihen(Erd)grab
Eine Sargbestattung, zusätzliche Belegung
mit 2 Urnen bis spätestens 5 Jahre nach der Erstbelegung durch den Sarg möglich, keine Verlängerung zulässig.
Ruhefrist: 25 Jahre
Wahl(Erd)grab
Eine oder mehrere Sargbestattungen nebeneinander.
Zusätzlich pro Grabstelle können 2 Urnen dazu bestattet werden.
Die Ruhefrist für einen Sarg beträgt 25 Jahre, für eine Urne 15 Jahre.
Die Nutzungszeit der Grabstätte muss die entsprechende Ruhefrist abdecken. Ansonsten müssen die fehlenden Jahre nachgekauft werden.
Verlängerungen ohne Beisetzungen sind zulässig.
Tiefwahlgrab
Zwei Sargbestattungen übereinander.
Zusätzlich können 2 Urnen dazu bestattet werden.
Die Ruhefrist für einen Sarg beträgt
25 Jahre, für eine Urne 15 Jahre.
Die Nutzungszeit der Grabstätte muss die entsprechende Ruhefrist abdecken. Ansonsten müssen die fehlenden Jahre nachgekauft werden. Verlängerungen ohne Beisetzungen sind zulässig.
Grabkammern
Zwei Sargbestattungen übereinander in geschlossener Bauweise (ähnlich einer Gruft).
Anstelle der zweiten Sargbestattung kann auch eine Urne beigesetzt werden. Keine weiteren Belegungen mit Urnen möglich.
Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre.
Verlängerungen ohne Beisetzungen sind zulässig.
Urnenreihengrab
Für eine Urne. Freie Gestaltung der Grabstätte
gem. Vorgaben lt. Friedhofssatzung.
Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre. Keine Verlängerung zulässig.
Varianten:
Namenloses Urnenreihengrab:
Mit Beteiligung der Trauergemeinde findet die Beisetzung auf unserer "grünen Wiese" statt. Eine Namenskennzeichnung ist nicht möglich.
Anonymes Urnenreihengrab:
Ohne Beteilgung der Trauergemeinde entweder in einer Urnenwand oder im Boden. Eine Namenskennzeichnung ist an einer seperaten Stelle möglich.
Urnenwahlgrab
Varianten:
In der Urnenwand
für zwei Urnen.
Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre. Verlängerungen sind möglich.
In der Erde
für bis zu vier Urnen.
Die Ruhefrist beträgt ebenfalls 15 Jahre.
Verlängerungen sind möglich.
Gärtnerbetreutes Urnengrab
Gärtnerbetreute Grabfelder sind dauerhaft gepflegte sowie harmonisch gestaltete und bepflanzte Grabstätten in einem besonderen Grabfeld. Hierzu wurden in der Friedhofsordnung die besonderen Gestaltungsvorschriften ergänzt.
Die Urnengrabstätten werden hier demnach entweder als Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte in einer besonders ausgewiesenen Fläche des Friedhofs abgegeben. Bedingung dabei ist, dass gleichzeitig ein Treuhandvertrag zur Dauergrabpfege unter Mitwirkung der Treuhandstelle für die Dauer der Ruhefrist abgeschlossen wird.
Gestaltung, Bepflanzung und Grabpflege werden von einem zugelassenen Fachbetrieb übernommen.
Kindergräber
Gilt für verstorbene Kinder bis 10 Jahre für eine Sargbestattung.
Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Nachkäufe sind möglich.
In Bad Vilbel gilt, solange es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, bei den Kindergräbern ein sogenanntes "Ewigkeitsrecht". Das bedeutet, solange die Grabstätten in würdiger Weise gepflegt und instand gehalten werden, bleiben sie auch nach Ablauf der Ruhefrist bestehen. Rückgaben auf eigenen Wunsch der Nutzungsberechtigten sind möglich.