Banner
 

Schiedsamt I

(zuständig für die Kernstadt)

Heike von Gotstedter
Tel.: 06101-408725
 
Adresse:
Schiedsamt I
Am Sonnenplatz 1
61118 Bad Vilbel

Schiedsamt II

(zuständig für die Stadtteile)

Herrn Karl-Ludwig Hengstermann
Tel.: 06101-582225

Adresse:
Schiedsamt II
Am Sonnenplatz 1
61118 Bad Vilbel

Schiedsamt Bad Vilbel

Bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten können Schiedsämter als unabhängige Stelle dabei helfen, eine Auseinandersetzung beizulegen.

Das Schiedsamt, dessen Aufgabe entweder von einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann wahrgenommen wird, ist ein Ehrenamt. Die Schiedsleute sind zur Vertraulichkeit verpflichtet und reden zunächst in ruhiger Atmosphäre mit den Beteiligten. Dann wird versucht, ohne dass ein Richterspruch erfolgt, eine Einigung herbeizuführen.


Bei folgenden Straf- und Zivilsachen ist die Bürgerin/der Bürger verpflichtet, vor Erhebung einer Klage ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren beim Schiedsamt durchzuführen.

Für nachstehende zivilrechtliche Fälle ist das Schiedsamt als Gütestelle aufgrund des Ausführungsgesetzes zu § 15a EGZPO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 HschAG zuständig:

  1. In Streitigkeiten über Ansprüche wegen
    a.) der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen (Lärm- und Geruchsbelästigungen), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
    b.) eines Überwuches von Bäumen und Sträuchern nach § 923 BGB sowie
    c.) Hinüberfalls von Früchten eines Baumes oder Strauches nach § 911 BGB,
    d.) Eines Grenzbaumes nach § 923 BGB sowie
    e.) der im Nachbarrechtsgesetz für Hessen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkung von gewerblichen Betrieben handelt.
  2. In Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

In nachstehenden strafrechtlichen Fällen ist das Schiedsamt als Vergleichsbehörde zur Durchführung eines Sühneversuches gemäß § 380 StGB zuständig:
  1. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  2. Beleidigung (§ 185 StGB)
  3. Üble Nachrede (§ 186 StGB)
  4. Verleumdung (§ 187 StGB)
  5. Leichter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung (§§ 223 u. 229 StGB)
  6. Bedrohung (§ 241 StGB) 
  7. vorsätzliche Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  8. Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
Die antragstellende Partei hat mit der Stellung des Antrags zunächst einen voraussichtlich kostendeckenden Vorschuss zu zahlen, der sich z.Zt. auf 50 Euro beläuft. Wer dann letztlich die Kosten trägt, ergibt sich aus dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Gebühren in Höhe von 20,00 bis 50,00 € und den Auslagen (z.B. Porto, Schreibauslagen).
Die vor dem Schiedsamt erreichte Einigung hat die gleiche Rechtsqualität wie ein Gerichtsurteil, die ebenfalls ein Titel ist, aus dem 30 Jahre lang vollstreckt werden kann.
Wenn keine Einigung erzielt wird, kann eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens bzw. des Sühneversuches beantragt werden. Erst danach kann eine Zivil- bzw. Privatklage erhoben werden.
 

Zuständigkeit

Zuständig in allen zivil- und strafrechtlichen Verfahren ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner (die/der Schädigerin/Schädiger bzw. Beschuldigte/r) wohnt.
Die für Bad Vilbel zuständigen Schiedspersonen, Frau Heike von Gotstedter (Kernstadt) sowie Herrn Karl-Ludwig Hengstermann (Stadtteile) wurden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.

Die Dienstanschrift lautet:
Schiedsamt
Am Sonnenplatz 1, 61118 Bad Vilbel.
 
Wegen der Aufgaben und Zuständigkeiten des Schiedsamtes können sich die Bürgerinnen und Bürger auch im Internet unter www.schiedsamt.de über den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V.-BDS- informieren.