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Organisationseinheit

Ohne Zuordnung

Abschrift aus dem Handelsregister

Leistungsbeschreibung

Zu Informationszwecken können Sie beim Registergericht einen Ausdruck aus dem elektronisch geführten Handelsregister beantragen. Soweit Schriftstücke nur in Papierform vorliegen, werden Abschriften gefertigt.

Das Handelsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Unternehmen für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Eingetragen sind Kapitalgesellschaften (wie GmbH, AG, KGaA), Personenhandelsgesellschaften (wie OHG, KG) oder Einzelkaufleute (e.K.), auf Wunsch auch Kleingewerbetreibende. Im Register stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, im Geschäftsleben ein Unternehmen zu vertreten.

HINWEIS: Sie haben auch die Möglichkeit, nur Einblick ins Handelsregister zu nehmen. Das ist via Internet oder während der Geschäftszeiten im Registergericht möglich.
 

Verfahrensablauf

  • Einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem Handelsregister beantragen Sie persönlich oder schriftlich (einfache Form) beim zuständigen Registergericht.
  • Erfolgt die Antragstellung schriftlich, erhalten Sie zunächst eine Zahlungsaufforderung.
  • Ist der Betrag beim betroffenen Amtsgericht gutgeschrieben, wird Ihnen das gewünschte Dokument zugesandt. Ausdrucke können Ihnen auch elektronisch übermittelt werden.

HINWEIS: Die Dokumente werden als amtlicher Ausdruck gefertigt beziehungsweise beglaubigt, sofern dies ausdrücklich beantragt ist.
 

An wen muss ich mich wenden?

An das Amtsgericht als Registergericht

Da die Führung des Handelsregisters in Hessen auf die Amtsgerichte

Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden

konzentriert ist, liegt die Zuständigkeit nicht in jedem Fall bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des betreffenden Kaufmanns oder der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet.

Das Vereinsregister wird ebenfalls bei diesen Registergerichten geführt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Vereins.
 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine

Welche Gebühren fallen an?

  • Abschriften und Ausdrucke
    • unbeglaubigte Abschriften und Ausdrucke: 10,00 Euro
    • amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie: 20,00 Euro
  • für die Einsicht bei Gericht: keine Gebühren
  • für das Abrufverfahren:
    • 4,50 Euro je Registerblatt
    • Abruf von eingereichten Dokumenten: 1,50 Euro je abgerufene Datei.

Rechtsgrundlage

• § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) – Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister

• Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Für Sachverhalte, die vor dem 01.08.2013 anhängig oder Kosten und Gebühren, die vor dem 01.08.2013 fällig geworden sind, gilt die KostO (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

29.11.2019
Quelle: Hessenfinder