Beziehen Sie derzeit Lohnersatzleistungen von der Bundesagentur für Arbeit?
Dann teilen Sie bitte umgehend Ihrer bisherigen Agentur für Arbeit Ihre neue Anschrift mit. Verwenden Sie dafür möglichst das Formular "Veränderungsmitteilung", das Sie auch bei der Arbeitslosmeldung von Ihrer Agentur für Arbeit erhalten haben.
Wenn nach Ihrem Umzug eine andere Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist als bisher, werden Sie bei rechtzeitiger Mitteilung des Umzuges von der nunmehr zuständigen Agentur für Arbeit zur Meldung eingeladen. Ihre Leistungen werden fortgezahlt. Teilen Sie deshalb den Umzug möglichst frühzeitig mit aber erst, wenn der Umzugstag feststeht. Wichtig ist, dass Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit im Rahmen Ihrer Arbeitsfähigkeit durchgehend zur Verfügung stehen.
Beziehen Sie keine Lohnersatzleistungen?
Wenn Sie als arbeitslos gemeldet sind, aber keine Lohnersatzleistungen erhalten, teilen Sie Ihrer bisherigen Agentur für Arbeit bitte ebenfalls umgehend Ihre neue Anschrift mit. Verwenden Sie dafür möglichst das Formular "Veränderungsmitteilung", das Sie auch bei der Arbeitslosmeldung von Ihrer Agentur für Arbeit erhielten:
Ist nach Ihrem Umzug eine andere Agentur für Arbeit für Sie zuständig, müssen Sie sich ebenfalls bei dieser umgehend melden, damit Sie den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.
Auch wenn Sie ohne Arbeitslosmeldung Arbeit suchen und keine Lohnersatzleistungen beziehen, wird Ihnen empfohlen, die Änderung Ihrer Anschrift rechtzeitig der Agentur für Arbeit mitzuteilen beziehungsweise sich bei Ihrer neuen Agentur für Arbeit zu melden. Damit ist gewährleistet, dass die Vermittlungsbemühungen nahtlos fortgesetzt werden können.
Beziehen Sie derzeit Kindergeld?
Die Bundesagentur für Arbeit hat für diesen Fall im Internet ein spezielles Formular "Veränderungsmitteilung" der Familienkasse eingestellt. Sie können das Formular am PC ausfüllen, ausdrucken und unterschrieben an die Familienkasse der Agentur für Arbeit senden.