Folgende Veränderungen beim eingetragenen Verein müssen Sie zur Eintragung anmelden:
1. jede Änderung des Vorstands:
unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls; bei Amtsniederlegungen: Abschrift des Niederlegungsschreibens, falls sich die Amtsniederlegung nicht aus dem Protokoll ergibt
2. jede Satzungsänderung und -neufassung:
unter Vorlage einer Abschrift des Protokolls und des vollständigen Wortlautes der Satzung sowie einer Abschrift der Einladung zur Mitgliederversammlung. Bitte beachten Sie, dass Änderungen der Satzung erst mit der Eintragung in das Vereinsregister Wirksamkeit erlangen, § 71 BGB.
3. die Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins und die Liquidatoren mit ihrer Vertretungsmacht hat der Vorstand zur Eintragung anzumelden. Wurde der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, sind der Anmeldung eine Abschrift des Protokolls und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
4. die Beendigung des Vereins nach der Liquidation:
Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden.
Die vorgeschriebenen Anmeldungen haben sofort zu erfolgen. Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Anmeldung anhalten.