Der Zugang zu den Maßnahmen erfolgt im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. Im Rahmen der Ermessensleistung entscheidet die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft über die Notwendigkeit dieser Leistung. Hierbei ist abzuwägen, für welchen Personenkreis das Gutscheinverfahren zielführend ist und ob geeignete Träger die entsprechenden zugelassenen Maßnahmen anbieten. Empfänger des Gutscheines können damit unter anderem einen zugelassenen Träger der privaten Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein hat die Bundesagentur für Arbeit den Personenkreis auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeschränkt, die ohne weitere Unterstützungsleistungen zeitnah in versicherungspflichtige Beschäftigung einmünden können. Dieser berechtigt zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird zeitlich befristet. Über die konkrete Befristung im Zeitraum zwischen 3 und 6 Monaten entscheidet die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft unter Berücksichtigung der Vermittlungschancen. Die regionale Beschränkung kann sich sowohl auf die Auswahl des Trägers als auch auf den für die Antragstellerin oder den Antragsteller in Frage kommenden Arbeitsmarkt beziehen.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein muss bei nach §§ 176 ff. SGB III zugelassenen Trägern unter Beachtung der regionalen Beschränkung eingelöst werden. Bis zum 31.12.2012 ist eine Gewerbeanmeldung der Trägerzulassung gleichgestellt, aus der Gewerbeanmeldung muss klar ersichtlich sein, dass die Vermittlung von Arbeitskräften Gegenstand des Gewerbes ist. Das in der Gewerbeanmeldung angegebene Datum des Beginns des Gewerbes darf nicht nach dem Tag der Vermittlung liegen.
HINWEISE:
- Die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ist eine verbindliche Förderzusage im Sinne einer Zusicherung, die mit Zeitablauf der Befristung endet. Die Agentur für Arbeit ist nicht mehr an die Zusicherung gebunden bei:
- Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die nicht durch den Träger vermittelt wurde
- Wegfall der Arbeitslosigkeit ohne Arbeitsaufnahme oder Ende der Arbeitssuche
- Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes (Tag der Bekanntgabe)
- Wechsel der Zuständigkeit zum Träger der Grundsicherung
- Bezieher von Arbeitslosengeld, die wegen Hilfebedürftigkeit zusätzliche Leistungen nach dem SGB II beziehen (Aufstocker), haben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins durch die Agentur für Arbeit.
- Zeiten, in denen die oder der Arbeitslose an einer Maßnahme
- zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) oder
- zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff. SGB III)
teilgenommen oder besondere Leistungen im Sinne des § 117 SGB III erhalten hat, bleiben dabei unberücksichtigt. Die Rahmenfrist verlängert sich um die Tage, an denen die Antragstellerin oder der Antragsteller an der Maßnahme teilgenommen hat.
- Im Rechtskreis des SGB II können Berechtigte nach § 7 SGB II durch die Teilnahme an Maßnahmen nach § 45 SGB III bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung (MPAV) gefördert werden.
- Wenn nach Ansicht Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihres Arbeitsvermittlers die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Förderung beendet werden kann oder es andere erfolgreichere Instrumente gibt, erhalten Sie keine Zuweisung oder keinen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.