Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sollen durch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 45 SGB III eine individuelle Förderleistung erhalten, die ihre passgenaue Eingliederung unterstützt.
Im Rahmen der Ermessensleistung entscheidet Ihre Vermittlungs- und Beratungsfachkraft über die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Wird in Ihrem Fall festgestellt, dass die erforderliche Notwendigkeit vorliegt, kann Ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung mittels eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines bescheinigt werden, in welchem das Maßnahmeziel und der Inhalt festgelegt ist.
Betriebliche Maßnahmen bei einem Arbeitgeber sollen die berufliche Eignung in Bezug auf den Zielberuf oder die Zieltätigkeit feststellen. Daneben kann auch die Verringerung und Beseitigung berufsfachlicher Vermittlungshemmnisse Gegenstand sein.
Die Teilnahme an einer Maßnahme kann im Rahmen einer Zuweisung oder mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein realisiert werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt dann zur Auswahl eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu 6 Wochen anbietet.
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden.
HINWEISE:
- Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungsverhältnis. Sie werden auch nicht analog eines Praktikums durchgeführt.
- Ausbildungssuchende sind von dieser Förderleistung nicht erfasst.
- Zweck der Maßnahme darf es nicht sein, ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten auszuüben, für die in der Regel Entgelt gezahlt wird.
- Betriebliche Maßnahmen dürfen nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen.
- Finanzielle Zuwendungen des Arbeitgebers für die im Rahmen der Maßnahme erbrachten Leistungen sind ausgeschlossen.
- Der Eintritt in die Maßnahme muss innerhalb der zeitlichen Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines erfolgen.
Die Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ist eine verbindliche Förderzusage im Sinne einer Zusicherung, die mit Zeitablauf der Befristung endet.
Die zeitliche Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ist längstens am Gültigkeitsablauf der Eingliederungsvereinbarung auszurichten. Bei zeitnaher Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist die Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines auf diesen Zeitpunkt auszurichten.
Ist die zeitliche Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abgelaufen, ohne dass eine Teilnahme an einer Maßnahme stattgefunden hat, kann erneut ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für die konkrete Unterstützungsleistung ausgehändigt werden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nochmals zu überprüfen.
- Die Agentur für Arbeit ist nicht mehr an die Zusicherung gebunden bei:
- Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
- Wegfall der Arbeitslosigkeit ohne Arbeitsaufnahme/Ende der Arbeitssuche
- Wohnortwechsel in den Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit
- Wechsel der Zuständigkeit zum Träger der Grundsicherung
- Wenn nach Ansicht Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihres Arbeitsvermittlers die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Förderung beendet werden kann oder es andere erfolgreichere Instrumente gibt, erhalten Sie keine Zuweisung beziehungsweise keinen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.