Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Sie die notwendigen Fachkenntnisse besitzen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Gleichwertigkeitsbescheid
Um die allgemeine Beeidigung zu beantragen, muss Ihre Berufsqualifikation in Deutschland bereits anerkannt worden sein. Das ist ein anderes Verfahren bei einer anderen zuständigen Stelle. Dabei wird die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation aus dem Ausland mit einem deutschen Abschluss geprüft. Wenn Ihre Qualifikation gleichwertig ist, bekommen Sie einen Bescheid. Damit können Sie Ihre fachliche Eignung für die allgemeine Beeidigung bei der zuständigen Stelle nachweisen.
Wenn es für Ihre ausländische Qualifikation keine vergleichbare Dolmetscherprüfung in Deutschland gibt, können Sie Ihre Fachkenntnisse vielleicht anders nachweisen. Zum Beispiel durch einen ausländischen Hochschulabschluss oder Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle für die allgemeine Beeidigung informiert Sie.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Sie die notwenigen Fachkenntnisse nachweisen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, werden Sie allgemein als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher beeidigt. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin für [Angabe der Sprache]" oder „Allgemein beeidigter Dolmetscher für [Angabe der Sprache]" führen.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Qualifikation und der deutschen Qualifikation? Dann wird Ihre ausländische Qualifikation nicht als gleichwertig anerkannt.
Ausgleichsmaßnahmen
Sie können in den meisten Fällen eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die fehlenden Kenntnisse und Ausbildungsinhalte auszugleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.
Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Vielleicht entscheidet die zuständige Stelle, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert haben und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, werden Sie allgemein beeidigt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Qualifikation.