Der Beruf Architektin oder Architekt ist in Deutschland reglementiert. Die Berufsbezeichnung ist besonders geschützt. Das bedeutet: Sie benötigen eine Eintragung in die Architektenliste, wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen möchten.
Sie können sich auch ohne die Eintragung in die entsprechende Architektenliste auf dem Arbeitsmarkt bewerben und Tätigkeiten einer Architektin und eines Architekten ausüben. Sie dürfen dann aber nicht die Berufsbezeichnung „Architektin“ und „Architekt" führen und sind auch nicht bauvorlageberechtigt. Wenn Sie in die Architektenliste eingetragen sind, sind Sie beispielsweise auch zu einer Bauvorlage berechtigt. Das heißt, Sie dürfen Baupläne als verantwortliche Person unterschreiben. Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland die Eintragung in die Architektenliste beantragen. Dies wird von der zuständigen Landesarchitektenkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen veranlasst.
Die zuständige Landesarchitektenkammer vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Das Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung.
Hinweis: Wenn Sie Ihre Berufsqualifikationen in einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erworben haben, gilt oft die automatische Anerkennung. Dann wird keine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt.