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Organisationseinheit

Ohne Zuordnung

Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Gebäudeausrüstung beantragen

Leistungsbeschreibung

Sie können sich als Ingenieur unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen anerkennen lassen.

Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Teaser

Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden werden. 

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Antrag auf Eintragung als Prüfsachverständiger gestellt haben, müssen Sie den Nachweis der besonderen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein von der Anerkennungsbehörde beauftragtes Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbringen. 

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Ingenieurkammer Hessen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums erbringen. 
  • Sie müssen die Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.
  • Sie müssen Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en erbringen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis
  • Datenbogen
  • Erklärungsbogen
  • Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Freistellungsbescheinigung (nur für    Hochschullehrer/innen)
  • Erklärung des Arbeitgebers (nur für Mitarbeiter von Prüforganisationen)
  • Nachweis eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums
  • Nachweise über die praktische, mindestens fünfjährige spezielle Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en
  • Nachweise über mindestens 2 Jahre Mitwirkung bei Prüfungen in dem/den beantragten Fachgebiet/en
  • Liste der erforderlichen Prüfgeräte und Hilfsmittel
     

Welche Gebühren fallen an?

Jahresgebühr

Verwaltungsgebühr: EUR 125,00

Einmalige Verfahrensgebühr

Verwaltungsgebühr: EUR 575,00 - 748,00

Bearbeitungsdauer

Voraussetzung ist, dass die Unterlagen vollständig vorliegen.

Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Rechtsgrundlage

  • § 20 HPPVO - Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde
  • § 21 HPPVO - Fachrichtungen
  • § 22 HPPVO - Aufgabenerledigung
  • § 1 TPruefV - Anwendungsbereich 
  • § 2 TPruefV - Prüfungen 

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.

Weiterführende Informationen

Herausgebende Stelle

Ingenieurkammer Hessen 

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

06.11.2023
Quelle: Hessenfinder