Die Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung als rechtsfähig an, wenn
- das Stiftungsgeschäft den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht,
- die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint,
- der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens.
Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Stifter muss deshalb der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmen. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.
Über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung, insbesondere über die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung als Voraussetzung dafür, die möglichen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, berät das zuständige Finanzamt.
Tipp: Es empfiehlt sich daher, noch vor dem Antrag auf Anerkennung der Stiftung, den Entwurf der Stiftungssatzung dem Finanzamt zur Prüfung der steuerlichen Aspekte und danach den Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dadurch verkürzt sich das Anerkennungsverfahren.