Als Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen haben Sie anlassbezogen, z.B. auf Aufforderung des Amtes, Ihr Personal an die Betreuungs- und Pflegeaufsicht zu melden.
Wenn Sie eine Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen betreiben, müssen Sie anlassbezogen eine Meldung Ihres Personalstandes vornehmen.
- Sie übermitteln den Personalstand des Betreuungs- und Pflegepersonals Ihrer Einrichtung mit den erforderlichen Angaben an das zuständige Amt. - Das Amt prüft den von Ihnen übermittelten Personalstand. - Bei Bedarf ordnet das zuständige Amt eine Überprüfung Ihrer Einrichtung an.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales.
Ihre Einrichtung muss bei den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales angezeigt sein.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es fallen keine Kosten an.
umgehend nach Aufforderung
§ 11 Absatz 2 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleis-tungen (HGBP)
§ 11 Absatz 5 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleis-tungen (HGBP)
Formulare vorhanden: Nein Schriftform erforderlich: Ja Formlose Antragsstellung möglich: Ja Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Informationen zum Personal in der Alten- und Behindertenhilfe
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege, Abteilung VI.1
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)