Das Versorgungswerk der Landeszahnärztekammer Hessen (HZV) ist in Hessen die Pflichtversicherung für die angestellten und niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Berufsfremde sind nicht zur Teilnahme zugelassen.
Der Versorgungsauftrag umfasst im Wesentlichen:
- die Sicherstellung der Altersversorgung
- die Sicherstellung der Hinterbliebenenversorgung
- die finanzielle Absicherung der Mitglieder gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit als Zahnarzt/Zahnärztin.
Pflichtmitglied der HZV
wird grundsätzlich jedes Mitglied der Landeszahnärztekammer Hessen ab dem Tage des Erwerbs der Kammermitgliedschaft.
Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind Zahnärzte, die bei Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft
- das 60. Lebensjahr vollendet haben und bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes waren oder die Regelaltersgrenze nach § 27 Abs. 1 erreicht bzw. überschritten haben
- berufsunfähig sind,
- als Beamte, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder Angestellte des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts tätig sind, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder aufgrund ihres Dienst- oder Anstellungsvertrages eine diesen Vorschriften oder Grundsätzen entsprechende lebenslängliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist
- keine zahnärztliche Tätigkeit ausüben,
- als Bezieher eines Stipendiums der Rentenversicherungspflicht der allgemeinen Rentenversicherung nicht unterliegen.
Mit der Anmeldung bei der Landeszahnärztekammer Hessen erhält jedes neue Mitglied automatisch Unterlagen über das Versorgungswerk. Die Verwaltung der HZV wird über den Neuzugang benachrichtigt, so dass von dort aus die Aufnahmeformalitäten abgewickelt werden können.
Die Pflichtmitgliedschaft zur HZV endet z. B.:
- mit dem Verlust der Approbation,
- mit der Aufgabe der Berufstätigkeit, nicht aber bei Gewährung von Versorgungsbezügen,
- mit der Verlegung der beruflichen Tätigkeit außerhalb Hessens.
Freiwilliges Mitglied der HZV
kann werden, wer binnen einer Frist von 3 Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft (fortgesetzte Pflichtmitgliedschaft) stellt. Wird eine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk begründet, kann die Mitgliedschaft in der HZV nicht freiwillig fortgeführt werden.
Bei Verzug und Verlegung der zahnärztlichen Tätigkeit in den Bereich einer anderen Zahnärztekammer
werden Ihre in das bisherige Versorgungswerk eingezahlten Beiträge in das neue Versorgungswerk übergeleitet