Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanzeige erhält. Der Meldepflicht unterliegen auch freiberuflich Tätige, Einrichtungen, Vereine und andere Unternehmen, z.B. mit Beteiligung der öffentlichen Hand sowie Unternehmen mit Sitz im Ausland, die inländische Beschäftigte haben. Sie gilt auch für Unternehmen ohne Beschäftigte.
Unfallversicherungsträger sind:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften. Sie sind nach Branchen gegliedert.
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
- Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Beschäftigte Ihres Unternehmens sind kraft Gesetzes versichert.
Unternehmer oder Freiberufler selbst sind in der Regel nicht bereits kraft Gesetzes und nur in Ausnahmefällen kraft der Satzung des Unfallversicherungsträgers automatisch versichert. Jeder Unternehmer kann sich aber freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichern. Unfallversicherungsschutz kraft Gesetzes und kraft Satzung beginnt mit dem Eröffnungstag Ihres Unternehmens bzw. ggf. bereits früher, also mit der Aufnahme vorbereitender Tätigkeiten. Die freiwillige Versicherung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu beantragen.