Die Annahme eines Volljährigen als Kind (Adoption) wird auf Antrag des bzw. der Annehmenden und des bzw. der Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem bzw. der Annehmenden und dem bzw. der Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich als Adoption mit schwachen Wirkungen ausgestaltet, d. h. die verwandtschaftlichen Beziehungen des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Familie werden nicht vollständig gekappt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch als Volladoption ausgesprochen werden, die zu einer nahezu vollständigen Integration in die Familie des bzw. der Annehmenden führt.