Wenn Sie bei einem Gericht oder bei einer Notarin oder einem Notar als Übersetzer/-innen (schriftliche Übertragung) und Dolmetscher/-innen (mündliche Übertragung) herangezogen werden möchten, können Sie sich nach Maßgabe des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes allgemein ermächtigen bzw. allgemein beeidigen lassen. Die allgemein ermächtigten bzw. allgemein beeidigten Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen werden in ein elektronisches Verzeichnis (zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank) eingetragen.
Wenn Sie bei einem Gericht oder bei einer Notarin oder einem Notar als Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen herangezogen werden möchten, können Sie sich allgemein ermächtigen bzw. allgemein beeidigen lassen.
Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/-in oder die Ermächtigung als Übersetzer/-in können Sie schriftlich oder online beantragen.
Für die allgemeine Beeidigung bzw. die allgemeine Ermächtigung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend. Für die allgemeine Beeidigung bzw. allgemeine Ermächtigung von Personen, die weder ihre berufliche Niederlassung noch ihre Hauptwohnung in Hessen haben, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die zuständige Stelle.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Landgerichte in Hessen(Orts- und Gerichtsverzeichnis)
Fachlich geeignet ist
Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erbringen
Die Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer
Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120
Zahlungsweise:
Über die ePayment-Plattform des Landes Hessen können darüber hinaus folgende Zahlungsarten ausgewählt werden:
- PayPal - Giropay - Kreditkarte (Visacard, Mastercard)
Überweisung oder Kreditkartenzahlung nach Rechnungserhalt über ePayment-Plattform
Es gibt keine Fristen zu beachten.
Der Antrag ist von der nach § 10 Absatz 1 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes zuständigen Stelle innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gerechtfertigt sein (§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) gilt entsprechend.)
§ 1 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
§ 2 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
§ 3 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
§ 4 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
§ 8 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
§ 9 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
§ 10 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz (DolmG HE)
Im Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Hessisches Ministerium der Justiz