Grundstücke als räumlich zusammenhängende wirtschaftliche Einheit können aus mehreren Flurstücken bestehen, die auch im Grundbuch als verschiedene Grundstücke geführt werden. Erst wenn die Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs geführt werden, handelt es sich auch um ein Grundstück im Rechtssinne.
Durch die Vereinigung im Grundbuch und eine anschließende Verschmelzung der Flurstücke im Liegenschaftskataster erreicht man eine Übersichtlichkeit der Grundstücks- und Vermögensverhältnisse.
Bei der Erstellung des Antrages auf Grundstückvereinigung beraten Sie auf Anfrage die Ämter für Bodenmanagement oder die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure. Diese unterstützen Sie bei der Erstellung des Antrages für die Änderung der Eintragungen im Grundbuch und sind befugt Ihre Unterschrift öffentlich zu beglaubigen.