Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt) und - falls noch keine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Bewachungsverordnung erfolgt ist - zugleich an die zuständige Polizeidienststelle.
Formlose Mitteilung ist ausreichend.Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
Keine.
§ 13 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 Bewachungsverordnung