Als Betreiber einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen haben Sie den Wechsel einer Leitungskraft unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei müssen Sie Name, berufliche Ausbildung und den Werde-gang angeben und nachweisen.
Als Betreiber einer Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen haben Sie den Wechsel einer Leitungskraft unverzüglich anzuzeigen.
Zahlungsweise: Überweisung/Zahlschein
gesetzliche Vorgabe: unverzüglich
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP)
§ 1 Ausführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBPAV)
Widerspruch
Formulare vorhanden: Ja Schriftform erforderlich: Ja Formlose Antragsstellung möglich: Ja Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Informationen zum Personal in der Alten- und Behindertenhilfe
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege, Abteilung VI.1
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)