Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt schriftlich anzeigen.
Bitte wenden Sie sich an das für den Geburtsort zuständige Standesamt
Es fallen keine Gebühren an.
Sie müssen die Geburt innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
§ 20 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG)
Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt beurkundet wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport