Formlose Mitteilung und gegebenenfalls Bestätigung der Versicherungsgesellschaft über das Vorliegen ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes gem. § 67 StBerG i.V.m. §§ 51 ff. DVStB oder Bestätigung des Arbeitgebers/Auftraggebers, dass der angestellte oder als freier Mitarbeiter beschäftigte Steuerberater über die dort unterhaltene Versicherung mitversichert ist. Der entsprechende Versicherungsschutz ist durch eine Bestätigung des Versicherers des Auftraggebers/Arbeitgebers nachzuweisen (nicht notwendig, sofern der Arbeitgeber/Auftraggeber in eigener Sache den Versicherungsnachweis gegenüber der Steuerberaterkammer bereits erbracht hat). Weiterhin ist die schriftliche Versicherung des Auftragnehmers/Arbeitnehmers notwendig, dass er ausschließlich in dieser Eigenschaft den Beruf des Steuerberaters ausübt und daneben keine Tätigkeit als Steuerberater auf eigene Rechnung und eigenen Namen erfolgt.
Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gem. § 8 Abs. 4 PartGG, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, benötigen keine eigene Berufshaftpflichtversicherung, wenn die durch diese Tätigkeit sowie aus § 63 StBerG sich ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch die von der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unterhaltene Versicherung gedeckt sind. Der entsprechende Versicherungsschutz ist durch eine Bestätigung der Versicherung der Partnerschaftsgesellschaft mbB nachzuweisen. Außerdem ist die schriftliche Erklärung des Steuerberaters notwendig, dass er als Steuerberater ausschließlich für die PartG mbB tätig ist.