Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Objektbezogene Anzeigen sind i. d. R. zu stellen, wenn es sich um Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte handelt (z. B. Baustellen).
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden.
Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
- Tätigkeiten mit geringer Exposition (Nr. 2.8 TRGS 519)
- Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519),
d. h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m².
- Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519).
Vor Beginn der Arbeiten ist zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen.
Hinweise:
Asbest ist ein krebserzeugender Gefahrstoff und wurde auf nationaler Ebene bereits 1993 verboten. Seit 2005 ist Asbest auch europaweit durch die REACH-Verordnung verboten. Bereits vor dem Verbot verbaute Asbestprodukte dürfen derzeit noch bis zur Beseitigung oder bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer weiterverwendet werden, eine Pflicht diese auszutauschen bzw. zu entfernen wird jedoch diskutiert.
Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sind grundsätzlich verboten.
Zulässig sind nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten – siehe Begriffsbestimmung nach Nr. 2 TRGS 519) nach Gefahrstoffverordnung. Verboten sind Verfahren, die zu einem Abtrag von asbesthaltigen Oberflächen führen, wie z. B. Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, außer es handelt sich um sog. emissionsarme Verfahren.
Weiterhin verboten sind:
Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen
Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung zuzuführen.
Die sicherheitstechnischen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien und das Asbestverbot gelten auch für private Haushalte.