Sonstiges
Nebenverdienst
In der Zeit, während der Sie Arbeitslosengeld beziehen, dürfen Sie in begrenztem Umfang einer Tätigkeit oder Beschäftigung nachgehen und ein Nebeneinkommen erzielen. Davon bleiben 165,00 Euro monatlich anrechnungsfrei.
Denken Sie bitte daran: Jede Nebenbeschäftigung (auch unentgeltliche wie etwa ein Ehrenamt) müssen Sie unverzüglich der Agentur für Arbeit melden. Ihr Arbeit- oder Auftraggeber und Sie füllen dazu die "Bescheinigung über Nebeneinkommen" aus. Den Vordruck können Sie sich in der Rubrik "Arbeitslosengeld" der Bundesagentur als Online-Formular abrufen.
Ab einer wöchentlichen Nebenarbeitszeit von 15 Stunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos, Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt.
TIPPS:
- "Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen" ist der Titel eines Faltblattes der Bundesagentur für Arbeit.
- Weitergehende Informationen finden Sie auch in den Broschüren
- "Ihre Rechte – Ihre Pflichten", Merkblatt für Arbeitslose und
- "was? wie viel? wer? / Finanzielle Hilfen des Arbeitsamtes auf einen Blick".
Pfändbarkeit von Arbeitslosengeld
Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld können übertragen, verpfändet oder wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Ein Pfändungsschutz kann aber dadurch sichergestellt werden, dass der Kunde oder die Kundin bei einer Bank oder Sparkasse ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO einrichtet und die Überweisung des Arbeitslosengeldes auf dieses Konto veranlasst. In diesem Fall besteht innerhalb der für das Pfändungsschutzkonto festgelegten Grenzen Pfändungsschutz.
Nachweise und Abgabe
- Lassen Sie die Arbeitsbescheinigung von Ihrem letzten Arbeitgeber ausfüllen.
- Füllen Sie den Grundantrag und eventuell ausgehändigte Zusatzblätter bitte sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus.
- Überprüfen Sie alle Daten vor der Abgabe des Antrages noch einmal gründlich. Vielleicht haben sich inzwischen auch Änderungen (etwa durch einen Umzug) ergeben.
- Geben Sie Ihren Antrag mit allen Unterlagen möglichst persönlich ab – Fragen lassen sich dann oft gleich klären und der Antrag wird sofort in Ihrem Beisein bearbeitet.
HINWEIS: Zusatzblätter erhalten Sie nur, wenn die Agentur für Arbeit für Ihren Antrag weitere Angaben braucht (Beispiel: Besonderheiten bei Studierenden oder zu Sonderfällen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des Leistungsbezuges).
Prüfung und Bescheid
Sollten Sie Ihren Antrag nicht persönlich abgeben, haben Sie bitte Verständnis, dass die Antragsbearbeitung bei Ihrer Agentur für Arbeit eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, denn Leistungsanträge werden in großer Zahl gestellt. Nutzen Sie einen persönlichen Abgabetermin, so erfolgt die Bearbeitung sofort und Sie erhalten Informationen zur Beginn, Dauer und Dauer Ihres Anspruchs.
- Anhand Ihrer Unterlagen prüft die zuständige Agentur für Arbeit Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Über die Bewilligung der Leistungen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Dem Bescheid entnehmen Sie unter anderem die Dauer und die Höhe der Zahlungen, die Ihnen täglich und monatlich zustehen.
Auszahlung
Das Arbeitslosengeld wird Ihnen regelmäßig monatlich nachträglich auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt. Sie müssen selbst Kontoinhaberin/Kontoinhaber oder – bei einem gemeinsamen Konto – zumindest Mitinhaberin/Mitinhaber sein.
Wenn Sie kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut haben, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt (kostenpflichtig). Diese können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen. Die Filialen der Deutschen Post und der Deutschen Postbank zahlen den Betrag an Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person auch bar aus.
Arbeitsuche und -vermittlung
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld müssen Sie sich um einen neuen Arbeitsplatz bemühen und den Vermittlungsempfehlungen der Agentur für Arbeit Folge leisten.
HINWEIS: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen (wie etwa Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Das Formular für die Veränderungsmitteilung erhalten Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit. Die Meldung kann schriftlich, telefonisch oder auch persönlich bei der Arbeitsagentur erfolgen.