Als Unternehmen müssen Sie an Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss in den Radonvorsorgegebieten oder wenn ihre Arbeitsplätze den besonders radonexponierten Arbeitsfeldern (Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken und Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung) zugeordnet werden können, die Radonkonzentration messen. Ist der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter trotz Schutzmaßnahmen überschritten, so sind diese Arbeitsplätze bei den zuständigen Regierungspräsidien anzumelden und eine Expositionsabschätzung vorzunehmen.
Radon ist ein natürliches Zerfallsprodukt aus der Uran-Radium-Reihe, das überall auf der Erde vorhanden ist und wesentlich zur natürlichen Umweltradioaktivität beiträgt. Es ist farb-, geruch- und geschmacklos und zerfällt in wiederum radioaktive Zerfallsprodukte. Radongas entweicht z. B. über Risse und Spalten aus dem Erdreich . Das Radongas kann in Gebäude eindringen und sich in Innenräumen ansammeln. Personen, die sich in Innenräumen aufhalten, atmen das Radongas und dessen radioaktiven Zerfallsprodukte ein. . Die Inhalation von Radongas und dessen Zerfallsprodukten erhöht das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken.
Wenn Sie für Arbeitsplätze in einem Innenraum verantwortlich sind, müssen Sie nach dem Strahlenschutzgesetz innerhalb der dort genannten Fristen die Radon-Konzentration messen lassen.
Dies betrifft Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss in Radonvorsorgegebieten. Auch für Arbeitsplätze in besonders radonexponierten Arbeitsfeldern wie in Bergwerken, Radon-Heilbädern oder Wasserwerken gilt eine entsprechende Messpflicht.
Bis Ende 2020 mussten die Bundesländer Radonvorsorgegebiete ermitteln. Dies sind Gebiete, in denen in einer beträchtlichen Zahl an Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist. Die zuständige Landesbehörde hat die die Festlegung der Radonvorsorgegebiete zu veröffentlichen. Eine erste Prüfung hat für Hessen ergeben, dass kein Landkreis und keine kreisfreie Stadt die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Radonvorsorgegebiet erfüllt haben. Hessen musste keine Radonvorsorgegebiete ausweisen.
Die Messung müssen Sie innerhalb von 18 Monaten – nach Festlegung des Radonvorsorgegebiets und Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder bei besonders exponierten Arbeitsplätzen – nach Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz durchführen.
Beträgt die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz mehr als der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter, müssen Sie Maßnahmen einleiten, um die Radon-Konzentration zu senken. Innerhalb von 30 Monaten müssen die Maßnahmen erfolgt sein und die Ergebnisse einer neuen Messung vorliegen. Ausnahmen von dieser Pflicht sind unter engen Voraussetzungen möglich.
Lässt sich die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz trotz Reduzierungsmaßnahmen nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken, müssen Sie den Arbeitsplatz beim zuständigen Regierungspräsidium anmelden, die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz innerhalb einer Frist von sechs Monaten abschätzen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen des beruflichen Strahlenschutzes ergreifen.