Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
- Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
- Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
- Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
- Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie erfüllen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration.
- Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
- Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu.
Hinweis: Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben. Ihre Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt. In bestimmten Berufen oder bei Angehörigen bestimmter Staaten liegt die Zulassung zur Beschäftigung im Ermessen der Behörde. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassung erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht.
Sowohl für neu einreisende als auch für Drittstaatsangehörige, die bereits ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ist grundsätzlich die Zustimmung der Zentralen Arbeitsvermittlung der Jobagentur zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland erforderlich. Sie wird in einem internen Verfahren von der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt. Es bedarf daher lediglich eines Antrags bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Die Zustimmung wird in der Regel erteilt, wenn
- eine Rechtsvorschrift den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt,
- sich durch die Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben,
- bevorzugte Arbeitnehmer (Deutsche, EU-Bürger, Bürger aus den EWR-Staaten) nicht zur Verfügung stehen (sog. Vorrangprüfung),
- die Ausländerinnen und Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Die Zustimmung kann hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, des Arbeitgebers, des Bezirkes der Agentur für Arbeit, der Lage und der Verteilung der Arbeitszeit mit Beschränkungen versehen werden, die dem Aufenthaltstitel entnommen werden können.
Nach dem neuen Integrationsgesetz wird die Vorrangprüfung befristet für drei Jahre bei Asylbewerbern und Geduldeten ausgesetzt und damit auch die Tätigkeit in Leiharbeit ermöglicht. Um mögliche negative Auswirkungen in Regionen mit angespannter Arbeitsmarktlage zu vermeiden, sollen die Bundesländer selbst bestimmen, in welchen Arbeitsagenturbezirken die Regelung zum Tragen kommt.