Wenn Sie als ausländische Person der Beschäftigungsauflage für eine bestimmte Art von Beschäftigung oder einem bestimmten Arbeitgeber unterliegen, können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel in eine andere Firma unter bestimmten Voraussetzungen diese Beschäftigungsauflage ändern lassen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Zuwanderungsbehörde gestellt werden. Das Ergebnis ist in den meisten Fällen von der Zustimmung der an der Entscheidung beteiligten Bundesagentur für Arbeit abhängig.
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) sind und den Arbeitgeber wechseln möchten, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Ausländische Person, die einer Beschäftigungsauflage unterliegt
Die erforderlichen Unterlagen beziehen sich immer auf den jeweiligen Arbeitgeberwechsel. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden. Zu den nachfolgend genannten Unterlagen gilt das oben Gesagte und die zuständigen Zuwanderungsbehörden kann im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.
Ausländische Person, die einer Beschäftigungsauflage unterliegt mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung
Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis 98,00 Euro
Vorkasse: Nein
Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr
Bemerkung: Befreiung und Ermäßigung siehe Aufenthaltsverordnung.
§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 53 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Es gibt keine Fristen, allerdings sollten Sie überlegen, einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn Ihr alter Titel nur noch wenige Monate gültig ist.
1 bis 3 Monate
Bemerkung: Die Dauer ist abhängig von der Auslastung der Zuwanderungsbehörde und der Bundesagentur für Arbeit.
§ 12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 4a Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 82 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
§ 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei
Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (AAH – ARB 1/80)
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein