Freizügigkeitsberechtigt sind in erster Linie Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Island, Liechtenstein, Norwegen) und deren Familienangehörige.
Ihr Aufenthalt als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Deutschen richtet sich für gewöhnlich nach dem (in vieler Hinsicht strengeren) Aufenthaltsgesetz. Unter bestimmten Umständen können Sie sich aber auf das Freizügigkeitsrecht berufen.
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.
Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob Ihre Bezugsperson erwerbstätig ist oder nicht.
Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.
Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt.
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zu Ihrer Personensorge berechtigten Personen Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.