Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, können Sie jederzeit die Entlassung aus dieser beantragen. Sie können jederzeit erneut die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen.
Sie können jederzeit schriftlich auf die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer verzichten.
Nach Einreichung des Antrags auf Verzicht der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird diese über den Antrag entscheiden und Sie schriftlich informieren.
§ 4 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
• Schriftform erforderlich: ja • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja • Onlineverfahren möglich: nein
Allgemeine Informationen der Bundesrechtsanwaltskammer Deutschland
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Berlin (SenJustVA)