Sie sind als Unternehmer dann zur Ausbildung berechtigt, wenn die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal geeignet sind.
Die Eignung der Ausbildungsstätte liegt vor, wenn
- die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten laut Ausbildungsverordnung – gegebenenfalls unter Einbeziehung einzelner Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - vermittelt werden können,
- die erforderlichen Werkzeuge, Gerätschaften, Maschinen und Räumlichkeiten vorhanden sind, die zur Ausbildung benötigt werden und
- die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Plätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. Ausnahmen vom letztgenannten Punkt sind möglich, wenn die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
Das Ausbildungspersonal ist geeignet, wenn die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
1. bei zulassungspflichtigen Handwerken nach Anlage A zur Handwerksordnung
1.1 in dem Beruf, in dem die Ausbildung durchgeführt werden soll, eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder
1.2 die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 der Handwerksordnung (HwO) erfüllt oder
1.3 eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO erhalten hat oder
1.4 eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO erhalten hat
und mit Ausnahme der Ziffer 1.1 den Teil IV der Meisterprüfung (berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse) oder eine gleichwertige Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung, erfolgreich abgelegt hat.
2. bei zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben nach Anlage B zur Handwerksordnung
2.1 die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat
oder
2.2 die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
2.3 eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
2.4 eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat (siehe auch nachfolgenden Hinweis zu Ziffer 2.4 oder
2.5 eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 51e HwO oder einen Bildungsabschluss besitzt, dessen Gleichwertigkeit nach anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und mit Ausnahme der Ziffer 2.1 eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist und die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch Bestehen der Ausbildereignungsprüfung nachgewiesen hat.
Hinweis zu Ziffer 2.4:
Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens 3 Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist.
Persönlich nicht geeignet zur Berufsausbildung sind zum Beispiel Personen, die wegen einschlägiger Vorstrafen keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen dürfen oder wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen haben.