Leistungsbeschreibung
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als
- neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder
- Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch.
Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung.
Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch eventuell auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden muss.
Teaser
Sie können einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister beim Standesamt beantragen.
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder Telefax
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
An wen muss ich mich wenden?
Standesamt des Geburtsortes
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Bad Vilbel
Wer in Vilbel, Massenheim, Dortelweil, Bad Vilbel oder auf dem Heilsberg geboren wurde, kann die Ausstellung der Urkunde nur beim Standesamt in Bad Vilbel beantragen.
Ausnahme: Geburten, die bis zum 01.07.1971 im Stadtteil Gronau eingetreten sind, wurden vom Standesamt Niederdorfelden beurkundet.
Zuständige Stelle
Standesamt des Geburtsortes
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Ehegatten,
- Lebenspartner (im Sinne des LPartG),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung: beglaubigte Kopie)
- bei Beantragung / Abholung durch Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
Welche Gebühren fallen an?
beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar) Gebühr: EUR 12,00bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare,sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat Gebühr: EUR 6,00Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung Gebühr: gebührenfrei
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Bad Vilbel
Aktuelle Gebühr
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12,00 €
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Mehrausfertigungen
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6,00 €
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Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht, § 49 Abs. 1 PStG.
Was sollte ich noch wissen?
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Bad Vilbel
Personenstandsurkunden können nur von Personen angefordert werden, auf die sich der Eintrag der Beurkundung bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.
Alle anderen Personen bzw. Institutionen müssen eine Vollmacht vorlegen oder ein rechtliches Interesse glaubhaft machen bzw. nachweisen (z.B. durch Vorlage eines gerichtlichen Titels).
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Quelle: Hessenfinder
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