Volljährige, gleichgeschlechtliche Partner, die nicht miteinander verwandt sind und die nicht bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft wirkt sich unter anderem auf das Vermögensrecht, das Erbrecht (Pflichtteile am Erbe), das Ausländerrecht (Nachzugsmöglichkeit) und das Staatsangehörigkeitsrecht (Einbürgerungsmöglichkeit) aus.
Namensführung
Die Lebenspartner können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder einen gemeinsamen Namen bestimmen (Lebenspartnerschaftsname). Zur Wahl stehen der Geburtsname oder der bislang geführte Name eines der Partner.
Die Namensänderung ist auch nachträglich möglich, eine Frist hierfür gibt es nicht.
Lebenspartnerschaftsvertrag
Um die vermögensrechtlichen Verhältnisse umfassend zu regeln, besteht die Möglichkeit, einen notariell beglaubigten Lebenspartnerschaftsvertrag zu schließen.