In der Regel müssen Sie berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zu dürfen. Diese kann aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen oder Hochbau erworben worden sein.
Je nach Fachrichtung werden auch Abschlüsse anderer Studiengänge anerkannt.
Des Weiteren für die Fachrichtung Wärmeschutz, wenn Sie Meisterinnen und Meister in den Bereichen Heizungs- und Klimatechnik sowie Schornsteinfegerwesen sind und für die Fachrichtung Brandschutz, wenn Sie die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben.
Sie müssen nachweisen, dass Sie fachlich geeignet sind. Hierfür ist eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erforderlich.