Kinder haben das Recht, ihre Eltern, Verwandten und nahen Vertrauenspersonen zu sehen – grundsätzlich ohne Vorbedingung.
Bei Trennung der Eltern sollten alle Beteiligten zum Wohle des Kindes versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung hinsichtlich des Umgangsrechts zu gelangen. Kommen sie selbst zu keiner Einigung, sollten sich die Beteiligten um Hilfe bemühen. Hierbei kann das zuständige Jugendamt aufgrund seiner Erfahrung und seiner neutralen Stellung dazu beizutragen, dass eine tragfähige Lösung gefunden wird, die alle Interessen angemessen berücksichtigt. Sind alle Vermittlungsversuche gescheitert, hat jeder Umgangsberechtigte noch die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Regelung des Umgangs zu stellen.
Hinweis: Umgangsberechtigte haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Das Jugendamt berät kostenlos zu Fragen des Umgangsrechts.